(1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden.
Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere
1. | eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden; | |||||||||
2. | die Energieeffizienz erhöht werden; | |||||||||
3. | durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden; | |||||||||
4. | die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden; | |||||||||
5. | bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden; | |||||||||
6. | die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden; | |||||||||
7. | der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden. |
(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.
(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
1. | innerbetriebliche Abwärmenutzungen; | |||||||||
2. | Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden. |
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | „Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021. | |||||||||
2. | „Fernwärme“ thermische Energie in Form von Dampf, heißem Wasser, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird; | |||||||||
2a. | „Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird; | |||||||||
3. | „Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7); | |||||||||
4. | „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses; | |||||||||
5. | „Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7); | |||||||||
6. | „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt; | |||||||||
7. | „Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen; | |||||||||
7a. | „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung; | |||||||||
8. | „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind; | |||||||||
9. | „Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht; | |||||||||
10. | „Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen; | |||||||||
11. | „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle. |
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(1) Ein Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.
(1a) Für die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz muss dem Förderansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden, aus welchem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilernetzen eine durchschnittliche jährliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie und Abwärme um 1,5% sowie bis 2030 ein Anteil von 60% und bis 2035 ein Anteil von 80% erneuerbarer Energie und Abwärme in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten. Weitere Inhalte sowie Vorgaben zur Überwachung der Einhaltung des Umstellungsplans sind in den Förderrichtlinien gemäß § 10 Abs. 4 festzulegen.
(2) Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass
1. a) | durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB, dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist und | |||||||||
b) | der für energieeffiziente Fernwärme geltende Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird: energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht oder | |||||||||
2. | es sich um ein Infrastrukturprojekt handelt, das nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt oder | |||||||||
3. | die Wärmeerzeugungsanlagen, die nach Verwirklichung des Projektes in die Leitungsanlagen einspeisen, die Kriterien für energieeffiziente Fernwärmeanlagen erfüllen oder es sich um die Nutzung von Abwärme handelt. | |||||||||
Sofern nicht sämtliche Erzeugungsanlagen in einem Fernwärmesystem den Anforderungen von Z 1 lit. b entsprechen, wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dem Anteil der Jahreserzeugung der Anlagen entspricht, die das Erfordernis der Z 1 lit. b erfüllen. |
(3) Kälteprojekte, bei denen die Kältearbeit zu mehr als 50 vH durch Kompressoren erzeugt wird, sind nach diesem Bundesgesetz nicht förderfähig.
(4) Werden für ein Fernwärmeausbauprojekt auch aus anderen Förderquellen Förderungen gewährt, dürfen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fördergrenzen durch die gewährten Förderungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte.
(5) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmen, dass die Gewährung einer Förderung daran geknüpft ist, dass das Gebiet in dem das Vorhaben zum Tragen kommt als Fernwärmeanschlussgebiet ausgewiesen ist. Als solche gelten jedenfalls Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L.
(6) Das Fernwärmeprojekt hat nachweislich dazu zu führen, dass der Primärenergieträgereinsatz reduziert wird sowie die CO2-Emissionen vermindert werden (Vergleich der für die Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen zusätzlichen Primärenergieträger sowie CO2-Emissionen mit den bei den Endabnehmern ersetzten Primärenergieträgern sowie CO2-Emissionen).
(1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind.
(2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
(3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte, noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
(4) Die Gewährung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 6 zu erfolgen. Werden die nach diesem Bundesgesetz oder Fernkälteausbauprojekt bestimmten Grenzen durch Förderungen aus anderen Förderquellen überschritten, so sind die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen in jenem Ausmaß zu reduzieren, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte (§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3).
(5) Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind jährlich mit einer anteiligen Summe von maximal 24 Millionen Euro pro Bundesland, in dem diese Förderung zum Tragen kommt, begrenzt.
(1) Gegenstand der Förderungen sind:
1. | Fernwärmeausbauprojekte; | |||||||||
2. | Infrastrukturanlagen; | |||||||||
3. | Infrastrukturprojekte; | |||||||||
4. | Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme; | |||||||||
5. | Fernkälteprojekte. | |||||||||
Projekte, die der Anbindung von geothermischen Quellen dienen, sind Infrastrukturprojekte gemäß Z 3, sofern durch diese Projekte Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Förderungen werden in folgender Höhe gewährt:
1. | bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts, sofern das Fernwärmeausbauprojekt oder Fernkälteausbauprojekt nicht unter Z 2 oder 3 fällt. Bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft beträgt die Förderung jedenfalls 35 vH, wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind, geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernwärmeausbauprojekten oder Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben; | |||||||||
2. | bei Infrastrukturleitungen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Transportleistung der Leitung; | |||||||||
3. | bei Infrastrukturanlagen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (§ 6 Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Leistungswert der Anlage; | |||||||||
4. | bei Projekten zur Nutzung von geothermischen Quellen beträgt die Höhe der Förderung höchstens 50 vH der Investitionsmehrkosten sowie 35 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts; | |||||||||
5. | die in Z 1 bis Z 3 vorgesehene jeweils leistungsbezogene Höchstgrenze der Förderung gilt nicht für Fernkälteprojekte. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben. |
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis Z 4 unterschiedenen Förderungen sind kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei der in Abs. 2 unterschiedenen Investitionen umfasst. Besteht daher ein Fernwärmeausbauprojekt aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infrastrukturleitung, ist sowohl für das Infrastrukturprojekt als auch die Infrastrukturleitung jeweils eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu gewähren.
(4) Zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten sind von den Investitionskosten die Kosten einer Alternativinvestition abzuziehen, die ohne Beihilfe getätigt worden wäre (zB die Kosten eines Ölkessels mit gleicher Leistung bzw. die Kosten einer dezentralen Kompressionskältemaschine), und diese bilden damit die förderfähigen Investitionskosten. Sofern zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in regionalen Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung beigetragen wird, sind bereits vorhandene Alternativinvestitionen (zB bestehende Ölkessel oder Gaskesselanlagen) nicht zur Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten heranzuziehen. Zu Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen sind keine Alternativen möglich.
(5) In die Investitionsmehrkosten dürfen nicht die operativen Gewinne und Kosten eingerechnet werden, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen. Die Investitionsmehrkosten werden durch Abzug der durch das Projekt erzielten Kosteneinsparungen und Erlöse im Betrachtungszeitraum von fünf Jahren von den gesamten förderfähigen Investitionskosten des Projektes ermittelt.
(6) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder Know How sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
(1) Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.
(2) Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Abs. 1 sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überweisen. Der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.
(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. | die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes; | |||||||||
2. | den Abschluss der Verträge im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen; | |||||||||
3. | die Rückforderung von gewährten Förderungen; | |||||||||
4. | die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; | |||||||||
5. | die Aufsichtsrechte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; | |||||||||
6. | den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist; | |||||||||
7. | Vertragsauflösungsgründe; | |||||||||
8. | den Gerichtsstand. |
(3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.
(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.
(6) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.
(1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
1. | Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren; | |||||||||
2. | Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger; | |||||||||
3. | eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption; | |||||||||
4. | die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung; | |||||||||
5. | die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte; | |||||||||
6. | ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen; | |||||||||
7. | einen Bauzeitplan; | |||||||||
8. | die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten; | |||||||||
9. | eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes; | |||||||||
10. | Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden; | |||||||||
11. | Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor; | |||||||||
12. | Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger; | |||||||||
13. | Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können; | |||||||||
14. | eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen; | |||||||||
15. | Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L; | |||||||||
16. | Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen; | |||||||||
17. | Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite; | |||||||||
18. | Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten; | |||||||||
19. | im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten. |
(3) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Anhörung des Beirates (§ 14) festlegen.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.
(1) Die Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher und regionalpolitischer Interessen Rechnung zu tragen.
(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.
(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.
(1) Über die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.
(2) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
1. | das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder | |||||||||
2. | das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder | |||||||||
3. | der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat oder | |||||||||
4. | die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist oder | |||||||||
5. | für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt. |
(3) Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderungswerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der Abwicklungsstelle schriftlich zu verständigen.
Die Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.
(1) Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
1. | dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt; | |||||||||
2. | die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist; | |||||||||
3. | noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden. |
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 kein Umstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1a vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.
(4) § 13 Abs. 1 ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt.
(5) Für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, ist eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2021 bereitzustellen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | „Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. | |||||||||
2. | „Fernwärme“ thermische Energie in Form von Dampf, heißem Wasser, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird; | |||||||||
2a. | „Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird; | |||||||||
3. | „Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7); | |||||||||
4. | „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses; | |||||||||
5. | „Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7); | |||||||||
6. | „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt; | |||||||||
7. | „Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen; | |||||||||
7a. | „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung; | |||||||||
8. | „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind; | |||||||||
9. | „Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht; | |||||||||
10. | „Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen; | |||||||||
11. | „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle. |
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz – WKLG)
StF: BGBl. I Nr. 113/2008 (NR: GP XXIII IA 853/A S. 68. BR: 7984 AB 7990 S. 759.)
Änderung
BGBl. I Nr. 58/2009 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 72/2014 (NR: GP XXV RV 182 AB 205 S. 36. BR: 9204 AB 9222 S. 832.)
[CELEX-Nr.: 32009L0028, 32009L0072, 32012L0027]
Anmerkung
1. Das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 113/2008 kundgemacht.
2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 12.8.2014 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 72/2014). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.