Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsdie Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
2.Ziffer 2den Abschluss der Verträge im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
3.Ziffer 3die Rückforderung von gewährten Förderungen;
4.Ziffer 4die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
5.Ziffer 5die Aufsichtsrechte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
6.Ziffer 6den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist;
7.Ziffer 7Vertragsauflösungsgründe;
8.Ziffer 8den Gerichtsstand.
(3)Absatz 3Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.
(6)Absatz 6Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7)Absatz 7Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.
(8)Absatz 8Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9)Absatz 9Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 WKLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WKLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 WKLG