Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen. Die Spartenkonferenzen gemäß der Paragraphen 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß Paragraph 48, bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.
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