Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 § 9 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 9 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 § 9 WKG