Die §§ 123 und 127 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Art. IV § 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die §§ 123 und 127 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.
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