Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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