Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWerden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.Werden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
(3)Absatz 3Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Absatz eins und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.
(4)Absatz 4Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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