Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Hundertsätze gemäß § 122 Abs. 1 und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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