Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
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