Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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