Art. 2 § 10 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 10 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 10 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 10 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 10 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 10 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 9 WKG
Art. 2 § 11 WKG