Art. 2 § 8 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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