Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß Paragraph 134, Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
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