§ 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß Paragraph 122, Absatz eins, zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
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