Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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