Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen.Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2 bis 4 und 38 Absatz 2 bis 4 des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß Paragraphen 102 und 110 des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2)Absatz 2Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer 3 und 38 Absatz 4, Ziffer 4, des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der Paragraphen 103 und 111 des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.
(4)Absatz 4Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.Das gemäß Absatz 3, gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Absatz 3, gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 4 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 4 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 4 WKG