Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.Der Vorstand der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2001, bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. römisch eins Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. römisch eins Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. römisch eins Paragraph 36, Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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