Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2)Absatz 2Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
a)Litera aVertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
b)Litera bMitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß Litera a, ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
c)Litera cEine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß Litera a, erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß Paragraph 115, Absatz eins, des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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