(1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
a) | Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament. | |||||||||
b) | Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen. | |||||||||
c) | Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen. |
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