Art. 2 § 1 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.

(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(6) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.

(7) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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