§ 47 WKG Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen BundessektionBundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(32) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(43) Die Fachverbände gelten mit dem InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

5. Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen BundessektionBundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(32) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(43) Die Fachverbände gelten mit dem InkrafttretenIn-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten