§ 25 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums,

2.

Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3.

weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlussfassung über die Beiziehung der SpartensprecherSpartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

3.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

6.

Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7.

sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums,

2.

Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3.

weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlussfassung über die Beiziehung der SpartensprecherSpartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

3.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

6.

Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7.

sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

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