§ 108 WKG Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die HauptwahlkommissionNach der Bundeskammer hat in sinngemäßer AnwendungVeröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellenObmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 § 99 Abs. 2 bis 57 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

6. Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die HauptwahlkommissionNach der Bundeskammer hat in sinngemäßer AnwendungVeröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellenObmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 § 99 Abs. 2 bis 57 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

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