§ 108 WKG Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 108, (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79, für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

  1. (2)Absatz 2Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.
  2. (3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
  3. (4)Absatz 4Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Absatz 4, kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.
  5. (6)Absatz 6Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.Das Entsendungsrecht gemäß Absatz 5, steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.
  6. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.Die gemäß Absatz 5, entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Absatz 5, bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
  7. (8)Absatz 8Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
  8. (1)Absatz einsNach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  9. (92)Absatz 92Die Bestimmungen des § 101 § 99 Abs. 2 giltbis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 10199, giltAbsatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 108, (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79, für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

  1. (2)Absatz 2Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.
  2. (3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
  3. (4)Absatz 4Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Absatz 4, kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.
  5. (6)Absatz 6Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.Das Entsendungsrecht gemäß Absatz 5, steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.
  6. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.Die gemäß Absatz 5, entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Absatz 5, bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
  7. (8)Absatz 8Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
  8. (1)Absatz einsNach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  9. (92)Absatz 92Die Bestimmungen des § 101 § 99 Abs. 2 giltbis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 10199, giltAbsatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.

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