Die in den §§ 9 Abs. 1 (Befunde über Feuerungsanlagen), 12 (Vorsorge für die Überprüfung und Kehrung der Feuerungsanlage), 13 (Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung), 15 (Entfernung der Ablagerungen) und 20 (Behebung von Mängeln) festgelegten Pflichten treffen hinsichtlich der allgemein zugänglichen Teile des Hauses die Hauseigentümerin bzw. den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer), ansonsten die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage. Als allgemein zugängliche Teile des Hauses gelten insbesondere Dachböden, Keller, Gemeinschaftsräume und Verbindungswege.
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