(1) Feuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 3 und 5 regelmäßig viermal jährlich durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nach Maßgabe des WFPolG 2015, insbesondere der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 und 18 WFPolG 2015, sowie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Dabei sind Abgasanlagen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu kehren.
(2) Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 bis 7 und § 5 Feuerstätten samt den dazugehörigen Verbindungsstücken.
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