§ 3 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Abgasanlage durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Kehrung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hierdurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der Frist gemäß § 14 Abs. 5 WFPolG 2015 Terminvereinbarungen mit der bestellten Rauchfangkehrerin bzw. dem bestellten Rauchfangkehrer bei gleichbleibender Zahl und entsprechender Regelmäßigkeit der Überprüfungen zulässig.

(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die nicht schliefbare Abgasanlagen eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.

(3) Besteigbare Rauchfänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, zu überprüfen. Die Überprüfungstermine können zwischen der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer und der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist auf Antrag der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers der Termin durch die Behörde mit Bescheid festzulegen. Dabei ist auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Feuerungsanlage Rücksicht zu nehmen.

(4) Festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind zum Termin der Hauptkehrung zu überprüfen. Dabei ist auch der freie Querschnitt festzustellen.

(5) Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlussstellen sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hierbei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt der Abgasanlage samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.

(6) Verbindungsstücke sind zum Termin der Hauptkehrung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(7) Feuerstätten sind zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung, auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel, sowie hinsichtlich der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (§ 5) zu überprüfen. Feuerstätten sind überdies auf die Durchführung der einfachen Überprüfung gemäß § 23 WHKG 2015 zu überprüfen.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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