§ 5 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Hauptkehrung zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015).

(2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat – ausgenommen in den Fällen der Absätze 3 und 4 – entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis zu erfolgen.

(3) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten, die durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer erstellt wurde, im Vergleich mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu erfolgen, wenn diese Überprüfung ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden kann und einwandfrei geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben. Ist schon aufgrund der räumlichen Situation des Aufstellungsortes der Feuerstätte zu erwarten, dass eine derartige einwandfreie Feststellung und/oder eine Überprüfung ohne erheblichen Aufwand nicht möglich ist, oder wird erkannt, dass bauliche Änderungen durchgeführt wurden, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Wird von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt, der entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis gemäß Abs. 2 ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Hauptkehrung nicht älter als dreizehn Wochen ist, so hat die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung dieses Befundes auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen. Ergibt diese Überprüfung die Mangelhaftigkeit des Befundes, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(5) Bauliche Änderungen im Sinne des Abs. 3 sind jegliche den Luftverbund beeinflussende Änderungen der räumlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Einbau neuer Fenster, Abdichtung und Dichtungsaustausch von Fenstern und Innentüren, Verlegung neuer Teppiche, Einbau einer raumluftabsaugenden Anlage (Abluftventilator, Dunstabzugshaube, Klimaanlage) sowie Verkleben eines Briefschlitzes.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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