(1) Die Nichtbenützung einer Abgasanlage (§ 16 WFPolG 2015) oder einzelner Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer und von der Betreiberin bzw. vom Betreiber im Kontrollbuch schriftlich zu bestätigen. Unbenützte Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer als solche zu bezeichnen. Alle Anschlussstellen von unbenützten Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Abschlüssen fachgerecht zu verschließen. Für Überprüfungen unbenützter Abgasanlagen über Auftrag der Behörde oder der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers sind Feuerungsanlagen oder Teile derselben zugänglich zu machen.
(2) Überprüfungen gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 von nicht benützten Abgasanlagen, in denen Vogelarten brüten, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt sind, sind außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Sollte durch technische Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Brutnester nach der Brutzeit ohne erheblichen Aufwand und ohne Schaden für die Abgasanlage so entfernt werden können, dass der Querschnitt frei ist, und die Durchführung einer solchen technischen Maßnahme durch einen Befund gemäß § 9 dokumentiert wird, so ist diese Abgasanlage von der Überprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 ausgenommen.
0 Kommentare zu § 8 WKehrV 2016