(1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 WFPolG 2015.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) | die Beschreibung des Gegenstandes, | |||||||||
b) | die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet, | |||||||||
c) | die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hierfür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen. |
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