(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Kehrarbeiten persönlich auszuführen. Soweit durch Gesetz oder sonstige gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann sie bzw. er jedoch geeignete und verlässliche Fachkräfte mit den nach dem WFPolG 2015 und dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten betrauen. Die Zuverlässigkeit und Eignung von Fachkräften ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Gehilfenhaftung werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Werden Fachkräfte gemäß Abs. 1 mit der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten betraut, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten so zu überwachen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.
(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat ihre bzw. seine Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer bzw. seiner Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger fortzusetzen.
(4) Wer befugt die in dieser Verordnung angeführten Tätigkeiten ausübt, ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, die in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt, Hilfeleistungen bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes jedoch unentgeltlich durchzuführen.
0 Kommentare zu § 16 WKehrV 2016