§ 20 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel sind der bzw. dem Verpflichteten (§ 10) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.

(2) Die schriftliche Mängelmitteilung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Adressaten bzw. die Adressatin der Mängelmitteilung,

2.

die Adresse des Hauses, in dem der Mangel festgestellt wurde,

3.

das Datum der Überprüfung,

4.

die Bezeichnung der mangelhaften Feuerungs- bzw. Abgasanlage,

5.

die Art des Mangels,

6.

die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer festgesetzten Frist (Abs. 3) zu beheben, sowie

7.

den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers unter Beisetzung der Unterschrift.

(3) Die Frist zur Mängelbehebung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere des Mangels sowie auf die Dringlichkeit der Behebung festzusetzen und darf den Zeitraum von 39 Wochen nicht überschreiten. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer verpflichtet, der Behörde darüber Anzeige zu erstatten.

(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Abgasanlagen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen und nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 WKehrV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WKehrV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 WKehrV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 WKehrV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 WKehrV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKehrV 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 WKehrV 2016
§ 21 WKehrV 2016