Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
0 Kommentare zu § 13 WKehrV 2016