§ 13 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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