(1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Kehr- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Kehrung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.
(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Kehrung gewährt werden.
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