Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:
1. | Abgasklappe: Vorrichtung zum Verschließen des Querschnittes des Abgasstutzens oder des Verbindungsstückes; | |||||||||
2. | Anschlussgeschoß: Geschoß, in dem sich die Anschlussstelle befindet; | |||||||||
3. | Anschlussstelle: Öffnung in der Wange für den Anschluss eines Verbindungsstückes an eine Abgasanlage; | |||||||||
4. | Besteigbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 3000 cm², die im Inneren mit Steigeisen oder sonstigen Aufstiegshilfen ausgestattet ist; | |||||||||
5. | Fachkraft: zuverlässige und fachkundige Person auf dem Gebiet des Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen mit einem positiven Lehrabschlusszeugnis; | |||||||||
6. | Hauptkehrung: jährliche gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 sowie § 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Kehrung der Abgasanlage; | |||||||||
7. | Kopf: Teil der Abgasanlage über der Dachfläche bis zur Oberkante der Mündung; | |||||||||
8. | Kehrgerät: dem Stand der Technik entsprechendes Werkzeug zum Kehren von Abgasanlagen; | |||||||||
9. | Querschnitt: rechtwinkelig zur Abgasanlagenachse liegende Fläche des Hohlraumes; | |||||||||
10. | Rauchfangkehrerin bzw. Rauchfangkehrer: soweit nicht anders bestimmt, öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin bzw. öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer, die bzw. der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten des 4. Abschnittes des WFPolG 2015 durchzuführen; | |||||||||
11. | Reinigungsöffnung: Öffnung zur Reinigung bzw. Kehrung und/oder Überprüfung der Abgasanlage oder des Verbindungsstückes; | |||||||||
12. | Reinigungsverschluss: Verschluss der Reinigungsöffnung; | |||||||||
13. | Schliefbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 2000 cm², die zum Zweck der Kehrung bestiegen werden kann; | |||||||||
14. | Selch: Abgasanlage (oder Teil einer Abgasanlage) zum Kalt- oder Warmräuchern von Nahrungsmitteln; | |||||||||
15. | Sohle: untere Begrenzung des Hohlraumes der Abgasanlage; | |||||||||
16. | Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Abgasanlage; | |||||||||
17. | Verbrennungsluft: in die Feuerstätte einströmende (zugeführte) Luft, welche der Verbrennung dient. |
(1) Feuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 3 und 5 regelmäßig viermal jährlich durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nach Maßgabe des WFPolG 2015, insbesondere der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 und 18 WFPolG 2015, sowie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Dabei sind Abgasanlagen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu kehren.
(2) Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 bis 7 und § 5 Feuerstätten samt den dazugehörigen Verbindungsstücken.
(1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Abgasanlage durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Kehrung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hierdurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der Frist gemäß § 14 Abs. 5 WFPolG 2015 Terminvereinbarungen mit der bestellten Rauchfangkehrerin bzw. dem bestellten Rauchfangkehrer bei gleichbleibender Zahl und entsprechender Regelmäßigkeit der Überprüfungen zulässig.
(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die nicht schliefbare Abgasanlagen eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.
(3) Besteigbare Rauchfänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, zu überprüfen. Die Überprüfungstermine können zwischen der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer und der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist auf Antrag der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers der Termin durch die Behörde mit Bescheid festzulegen. Dabei ist auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Feuerungsanlage Rücksicht zu nehmen.
(4) Festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind zum Termin der Hauptkehrung zu überprüfen. Dabei ist auch der freie Querschnitt festzustellen.
(5) Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlussstellen sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hierbei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt der Abgasanlage samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.
(6) Verbindungsstücke sind zum Termin der Hauptkehrung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(7) Feuerstätten sind zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung, auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel, sowie hinsichtlich der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (§ 5) zu überprüfen. Feuerstätten sind überdies auf die Durchführung der einfachen Überprüfung gemäß § 23 WHKG 2015 zu überprüfen.
(1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist die Kehrung von Feuerungsanlagen jährlich an mindestens einem der Überprüfungstermine durchzuführen. Wird anlässlich einer Überprüfung (§ 3) die Notwendigkeit einer Kehrung vor der festgesetzten Hauptkehrung (§ 17 Abs. 1) oder einer weiteren Kehrung festgestellt, ist diese zeitgerecht durchzuführen. Gemauerte Selchen sowie schliefbare Rauchfänge mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind an jedem Überprüfungstermin durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer auch zu kehren.
(2) Bei jeder Kehrung ist die Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Kehrgerät zu kehren. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Kehrgerät gekehrt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. Die Kehrung darf nur so vorgenommen werden, dass keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat die Betreiberin bzw. der Betreiber spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes hinzuweisen und die Feuerungsanlage zu sperren (§ 18).
(3) Abgasanlagen, die nicht mehr entsprechend gekehrt werden können, sind auszubrennen oder durch andere Maßnahmen derart zu reinigen, dass die Beläge entfernt werden. Abgasanlagen mit einer Querschnittsfläche von über 2000 cm2 und Selchen dürfen nicht ausgebrannt werden.
(4) In der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr darf die Kehrung nur dort vorgenommen werden, wo dies wegen der besonderen Betriebsverhältnisse zu einer anderen Zeit nicht möglich ist.
(5) Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke unterliegen nicht der Kehrpflicht. Ablagerungen sind jedoch gemäß Abs. 2 zu entfernen.
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Hauptkehrung zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015).
(2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat – ausgenommen in den Fällen der Absätze 3 und 4 – entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis zu erfolgen.
(3) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten, die durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer erstellt wurde, im Vergleich mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu erfolgen, wenn diese Überprüfung ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden kann und einwandfrei geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben. Ist schon aufgrund der räumlichen Situation des Aufstellungsortes der Feuerstätte zu erwarten, dass eine derartige einwandfreie Feststellung und/oder eine Überprüfung ohne erheblichen Aufwand nicht möglich ist, oder wird erkannt, dass bauliche Änderungen durchgeführt wurden, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Wird von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt, der entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis gemäß Abs. 2 ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Hauptkehrung nicht älter als dreizehn Wochen ist, so hat die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung dieses Befundes auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen. Ergibt diese Überprüfung die Mangelhaftigkeit des Befundes, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(5) Bauliche Änderungen im Sinne des Abs. 3 sind jegliche den Luftverbund beeinflussende Änderungen der räumlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Einbau neuer Fenster, Abdichtung und Dichtungsaustausch von Fenstern und Innentüren, Verlegung neuer Teppiche, Einbau einer raumluftabsaugenden Anlage (Abluftventilator, Dunstabzugshaube, Klimaanlage) sowie Verkleben eines Briefschlitzes.
(1) Das Ausbrennen darf nur von einer Rauchfangkehrerin bzw. einem Rauchfangkehrer durchgeführt werden. Diese bzw. dieser hat eine Fachkraft, in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen (Haupt- oder Nebengeschoße) zwei Fachkräfte beizuziehen.
(2) Das Ausbrennen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens zwölf Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. Für die Dauer des Ausbrennens ist am allgemeinen Hauseingang eine rote Tafel mit der Aufschrift „Rauchfangausbrennen“ deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
(3) Das Ausbrennen darf nur bei Tag durchgeführt werden. Im selben Haus darf gleichzeitig nur eine einzige Abgasanlage ausgebrannt werden. Bei heftigem Wind, starkem Frost oder großer Hitze ist das Ausbrennen unzulässig.
(4) Beim Ausbrennen müssen die der Abgasanlage nächstliegenden Dachöffnungen verschlossen sein. Bei den Reinigungsöffnungen sind in ausreichender Menge geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Die Abgasanlage muss in jedem Geschoß überwacht und der Funkenflug beobachtet werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens ist zu untersuchen, ob nicht die Gefahr eines Brandes besteht oder die Abgasanlage Schaden genommen hat.
(1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Kehr- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Kehrung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.
(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Kehrung gewährt werden.
(1) Die Nichtbenützung einer Abgasanlage (§ 16 WFPolG 2015) oder einzelner Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer und von der Betreiberin bzw. vom Betreiber im Kontrollbuch schriftlich zu bestätigen. Unbenützte Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer als solche zu bezeichnen. Alle Anschlussstellen von unbenützten Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Abschlüssen fachgerecht zu verschließen. Für Überprüfungen unbenützter Abgasanlagen über Auftrag der Behörde oder der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers sind Feuerungsanlagen oder Teile derselben zugänglich zu machen.
(2) Überprüfungen gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 von nicht benützten Abgasanlagen, in denen Vogelarten brüten, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt sind, sind außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Sollte durch technische Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Brutnester nach der Brutzeit ohne erheblichen Aufwand und ohne Schaden für die Abgasanlage so entfernt werden können, dass der Querschnitt frei ist, und die Durchführung einer solchen technischen Maßnahme durch einen Befund gemäß § 9 dokumentiert wird, so ist diese Abgasanlage von der Überprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 ausgenommen.
(1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 WFPolG 2015.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) | die Beschreibung des Gegenstandes, | |||||||||
b) | die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet, | |||||||||
c) | die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hierfür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen. |
Die in den §§ 9 Abs. 1 (Befunde über Feuerungsanlagen), 12 (Vorsorge für die Überprüfung und Kehrung der Feuerungsanlage), 13 (Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung), 15 (Entfernung der Ablagerungen) und 20 (Behebung von Mängeln) festgelegten Pflichten treffen hinsichtlich der allgemein zugänglichen Teile des Hauses die Hauseigentümerin bzw. den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer), ansonsten die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage. Als allgemein zugängliche Teile des Hauses gelten insbesondere Dachböden, Keller, Gemeinschaftsräume und Verbindungswege.
Die Bestellung der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers (§ 13 WFPolG 2015) ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person), den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers sowie den Standort ihres bzw. seines Betriebes zu enthalten.
An den verlautbarten Überprüfungsterminen und an den gemäß § 7 festgesetzten Terminen müssen die der Überprüfung sowie gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Kehrung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein. Die bzw. der gemäß § 10 Verpflichtete hat vorzusorgen, dass die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können.
Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
(1) Bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden.
(2) Die Bezeichnung der Abgasanlagen hat auf den obersten Reinigungsverschlüssen (Kehrtürchen) zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite der jeweiligen Abgasanlage am Dachboden oder im Bereich des Kopfes anzubringen. Reinigungsverschlüsse im Bereich der Sohle (Putztürchen) in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen.
(3) Die Bezeichnung der Abgasanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | die fortlaufende Nummer der Abgasanlage, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschoßes, | |||||||||
3. | die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit, sowie | |||||||||
4. | bei mehrfach belegten Abgasanlagen die Art des verwendeten Brennstoffes. |
(4) Mehrfach belegte Abgasanlagen sind als solche zu bezeichnen.
Die der Feuerungsanlage oder Teilen hiervon entnommenen Ablagerungen sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Umwelt nicht eintritt.
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Kehrarbeiten persönlich auszuführen. Soweit durch Gesetz oder sonstige gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann sie bzw. er jedoch geeignete und verlässliche Fachkräfte mit den nach dem WFPolG 2015 und dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten betrauen. Die Zuverlässigkeit und Eignung von Fachkräften ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Gehilfenhaftung werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Werden Fachkräfte gemäß Abs. 1 mit der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten betraut, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten so zu überwachen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.
(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat ihre bzw. seine Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer bzw. seiner Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger fortzusetzen.
(4) Wer befugt die in dieser Verordnung angeführten Tätigkeiten ausübt, ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, die in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt, Hilfeleistungen bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes jedoch unentgeltlich durchzuführen.
(1) Die Überprüfungstermine sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Dabei hat die für das Haus bestellte Rauchfangkehrerin bzw. der für das Haus bestellte Rauchfangkehrer einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die Hauptkehrung ist nochmals spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag gesondert bekanntzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen. Die Hauptkehrung bedarf in diesem Fall keiner gesonderten Bekanntgabe.
(3) Bei Objekten, in denen ausschließlich Feuerungsanlagen, die nur einmal jährlich überprüft werden müssen (§ 3 Abs. 2, 3 und 5), vorhanden sind, ist dieser Termin (Hauptüberprüfung) mindestens vier Wochen vorher nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bekanntzugeben.
(1) Bei Vorliegen feuerpolizeilicher Übelstände oder baulicher Mängel an Feuerungsanlagen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot (§ 18 WFPolG 2015) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage 1) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.
(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr an einer mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerstätte samt Verbindungsstück hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Feuerstätte, von der die Gefahr ausgeht, so zu sperren, dass ein weiterer Betrieb derselben ohne mutwillige Manipulation nicht mehr möglich ist.
(3) Stellt die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Bestehen des Heizverbotes mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4) Stellt eine Rauchfangkehrerin bzw. ein Rauchfangkehrer, die bzw. der nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten berechtigt ist, Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er unverzüglich die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu verständigen, die bzw. der für dieses Haus bestellt wurde.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hat die Behörde auf Antrag der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Feuerungsanlage mit Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Heizverbotes abzusprechen.
(6) Die Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage, für die ein gesetzliches Heizverbot besteht, ist verboten.
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus ein Kontrollbuch zu führen. Das Kontrollbuch hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (deren Bevollmächtigte) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren.
(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus jährlich ein Kontrollbucheinlageblatt (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes ist in das Kontrollbuch einzulegen, die zweite Ausfertigung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer aufzubewahren. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.
(3) In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer eine andere Aufbewahrungsart des Kontrollbuchs, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden.
(4) Im Kontrollbucheinlageblatt sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
1. | jede Überprüfung und Kehrung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift der bzw. des Ausführenden, | |||||||||
2. | wahrgenommene Mängel (§ 20), | |||||||||
3. | die Nichtbenützung von Abgasanlagen (§ 8), | |||||||||
4. | das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes (§ 18), | |||||||||
5. | abweichende Überprüfungs- und Kehrtermine (§ 7). |
(5) Werden die Arbeiten durch Fachkräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer unverzüglich vorzulegen und von dieser bzw. diesem zu bestätigen.
(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel sind der bzw. dem Verpflichteten (§ 10) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.
(2) Die schriftliche Mängelmitteilung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Adressaten bzw. die Adressatin der Mängelmitteilung, | |||||||||
2. | die Adresse des Hauses, in dem der Mangel festgestellt wurde, | |||||||||
3. | das Datum der Überprüfung, | |||||||||
4. | die Bezeichnung der mangelhaften Feuerungs- bzw. Abgasanlage, | |||||||||
5. | die Art des Mangels, | |||||||||
6. | die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer festgesetzten Frist (Abs. 3) zu beheben, sowie | |||||||||
7. | den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers unter Beisetzung der Unterschrift. |
(3) Die Frist zur Mängelbehebung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere des Mangels sowie auf die Dringlichkeit der Behebung festzusetzen und darf den Zeitraum von 39 Wochen nicht überschreiten. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer verpflichtet, der Behörde darüber Anzeige zu erstatten.
(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Abgasanlagen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen und nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen.
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat der Behörde jährlich die gemäß Abs. 2 zum Zweck der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen bis zum 28.2. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
(2) Die erforderlichen Unterlagen bestehen insbesondere aus
1. | einem alphabetischen Adressverzeichnis derjenigen Objekte, für die die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer bestellt wurde, | |||||||||
2. | einem Verzeichnis sämtlicher von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgesetzten Überprüfungungstermine für das jeweilige Kalenderjahr (§ 17), | |||||||||
3. | Angaben, aus denen hervorgeht, welche Arbeiten (§§ 3 und 4) voraussichtlich wann und wo durchgeführt werden, sowie | |||||||||
4. | einem Verzeichnis der Fachkräfte und sonstigen Beschäftigten und deren Qualifikation. |
(3) Überprüfungstermine eines Kalenderjahres, die erst nach Vorlage der Kontrollunterlagen festgesetzt werden, sind der Behörde mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Anschluss der in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Unterlagen schriftlich bekanntzugeben.
Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/2006, außer Kraft.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 2016 – WKehrV 2016)
StF: LGBl. Nr. 29/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Z 1 bis 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet: