(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat der Behörde jährlich die gemäß Abs. 2 zum Zweck der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen bis zum 28.2. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
(2) Die erforderlichen Unterlagen bestehen insbesondere aus
1. | einem alphabetischen Adressverzeichnis derjenigen Objekte, für die die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer bestellt wurde, | |||||||||
2. | einem Verzeichnis sämtlicher von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgesetzten Überprüfungungstermine für das jeweilige Kalenderjahr (§ 17), | |||||||||
3. | Angaben, aus denen hervorgeht, welche Arbeiten (§§ 3 und 4) voraussichtlich wann und wo durchgeführt werden, sowie | |||||||||
4. | einem Verzeichnis der Fachkräfte und sonstigen Beschäftigten und deren Qualifikation. |
(3) Überprüfungstermine eines Kalenderjahres, die erst nach Vorlage der Kontrollunterlagen festgesetzt werden, sind der Behörde mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Anschluss der in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Unterlagen schriftlich bekanntzugeben.
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