(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und Standardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren, welche bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten führen. Die Bestandslisten sind - soweit möglich und sinnvoll - online verfügbar zu machen und müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen; alternativ können Internet-Portale geführt werden, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
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