(1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes (§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes
– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie die Feststellung durch den Magistrat bzw. die Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jene des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub dem Magistrat bzw. der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle, | |||||||||
2. | die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes, | |||||||||
3. | die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet, | |||||||||
4. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
5. | ein bestimmtes Begehren und | |||||||||
6. | die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind. |
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.
(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung des Magistrats bzw. der Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 11 Abs. 3 Z 2) zu berücksichtigen.
(5) Ist gemäß § 16 Abs. 2 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes berufen und wird das verbindliche Vertragsangebot (§ 11 Abs. 3 Z 2) daher vom Verwaltungsgericht Wien unterbreitet, gilt statt Abs. 1 bis 4 Folgendes: Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies dem Verwaltungsgericht Wien innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie beantragen, dass der Nutzungsvertrag zu den von ihm oder ihr zu formulierenden Bestimmungen abgeschlossen wird. Der Antrag darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung bemängelt wurden und ist innerhalb weiterer zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Über einen solchen Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
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