§ 6 WIWG Grundsätze der Entgeltbemessung

WIWG - Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung

a)

auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken,

b)

im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt; Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt,

              c)           auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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