(1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist vom Einschreiter oder von der Einschreiterin binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Begehren sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Landesgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
0 Kommentare zu § 12 WIWG