Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | die Stadt Wien als Land oder Gemeinde, | |||||||||
2. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, | |||||||||
3. | Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind. |
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