(1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(2) § 1 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht für
1. | Dokumente, deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, | |||||||||
2. | Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | |||||||||
3. | Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, | |||||||||
4. | Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind, | |||||||||
5. | Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist, | |||||||||
6. | Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind, | |||||||||
7. | Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen, | |||||||||
8. | Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind, | |||||||||
9. | Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind, | |||||||||
10. | Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten. |
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, und des Wiener Landesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz), LGBl. Nr. 125/2001, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
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