(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Unbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen sicherzustellen, dass die Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(2) § 1 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht für
1. | Dokumente, deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, | |||||||||
2. | Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | |||||||||
3. | Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, | |||||||||
4. | Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind, | |||||||||
5. | Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist, | |||||||||
6. | Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind, | |||||||||
7. | Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen, | |||||||||
8. | Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind, | |||||||||
9. | Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind, | |||||||||
10. | Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten. |
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, und des Wiener Landesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz), LGBl. Nr. 125/2001, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | die Stadt Wien als Land oder Gemeinde, | |||||||||
2. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, | |||||||||
3. | Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind. |
(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | „Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts, ausgenommen Computerprogramme, | |||||||||
2. | „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, welche sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar, | |||||||||
3. | ‚Maschinenlesbares Format‘: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, | |||||||||
4. | ‚offenes Format‘: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, | |||||||||
5. | ‚formeller, offener Standard‘: einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind, | |||||||||
6. | ‚Hochschule‘: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen. |
(2) Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dessen Weiterverwendung zu genehmigen.
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(2) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung
a) | auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken, | |||||||||
b) | im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt; Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt, |
c) auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und Standardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren, welche bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten führen. Die Bestandslisten sind - soweit möglich und sinnvoll - online verfügbar zu machen und müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen; alternativ können Internet-Portale geführt werden, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
(1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen knüpfen, haben im Internet standardisierte Vertragsformulare zur Verfügung zu stellen, die elektronisch bearbeitet und im Einzelfall unter Beachtung der in diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätze angepasst werden können.
(1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.
(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Nutzungsbedingungen wie für andere Nutzer.
(1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Wurde in einem solchen Fall eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - öffentlich bekannt zu machen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, ob der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - öffentlich bekannt gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum 21. September 2005 bestanden haben und nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 erster Satz fallen, gelten mit 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
(2) Geht aus einem Begehren im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der verlangten Bereitstellung von Dokumenten nicht ausreichend klar hervor, hat die betreffende öffentliche Stelle unverzüglich dessen Klarstellung zu veranlassen und kann dem Einschreiter oder der Einschreiterin die schriftliche Präzisierung seines oder ihres Begehrens mit dem Hinweis und der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist als nicht eingebracht gilt.
(3) Ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des – gegebenenfalls (Abs. 2) präzisierten – Begehrens hat die öffentliche Stelle
1. | die begehrten Dokumente zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise zur Verfügung zu stellen und/oder | |||||||||
2. | ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten und/oder | |||||||||
3. | dem Einschreiter oder der Einschreiterin schriftlich unter Anführung der maßgeblichen Gründe und Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1) mitzuteilen, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise nicht entsprochen werden kann. | |||||||||
Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen. |
(4) Gründet die öffentliche Stelle die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) auf § 2 Abs. 2 Z 2, so hat sie auf den ihr bekannten Rechtsträger, der Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das betreffende Material erhalten hat, zu verweisen. Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(5) Bei umfangreichen oder komplexen Begehren verlängert sich die in Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle den Einschreiter oder die Einschreiterin innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens darüber in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
(6) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag des Einschreiters oder der Einschreiterin über sein oder ihr Begehren innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Begehren ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat darüber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages bei ihr mit Bescheid zu entscheiden. Werden die begehrten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein verbindliches Lizenzangebot unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.
(1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist vom Einschreiter oder von der Einschreiterin binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Begehren sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Landesgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes (§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes
– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie die Feststellung durch den Magistrat bzw. die Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jene des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub dem Magistrat bzw. der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle, | |||||||||
2. | die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes, | |||||||||
3. | die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet, | |||||||||
4. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
5. | ein bestimmtes Begehren und | |||||||||
6. | die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind. |
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.
(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung des Magistrats bzw. der Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 11 Abs. 3 Z 2) zu berücksichtigen.
(5) Ist gemäß § 16 Abs. 2 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes berufen und wird das verbindliche Vertragsangebot (§ 11 Abs. 3 Z 2) daher vom Verwaltungsgericht Wien unterbreitet, gilt statt Abs. 1 bis 4 Folgendes: Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies dem Verwaltungsgericht Wien innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie beantragen, dass der Nutzungsvertrag zu den von ihm oder ihr zu formulierenden Bestimmungen abgeschlossen wird. Der Antrag darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung bemängelt wurden und ist innerhalb weiterer zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Über einen solchen Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
(1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, umgesetzt.
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 21. September 2005 in Kraft getreten.
Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) [CELEX-Nr.: 32003L0098]
StF: 52/2005
Änderung
LGBl. Nr. 52/2005
LGBl. Nr. 29/2015, CELEX-Nr.: 32013L0037
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: