§ 16 WIWG Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“ (§ 3 Z 1)

WIWG - Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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