(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | „Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts, ausgenommen Computerprogramme, | |||||||||
2. | „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, welche sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar, | |||||||||
3. | ‚Maschinenlesbares Format‘: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, | |||||||||
4. | ‚offenes Format‘: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, | |||||||||
5. | ‚formeller, offener Standard‘: einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind, | |||||||||
6. | ‚Hochschule‘: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen. |
(2) Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dessen Weiterverwendung zu genehmigen.
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