§ 17 WIWG (Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz), Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union - JUSLINE Österreich
§ 17 WIWG Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
WIWG - Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, umgesetzt.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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