(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Unbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen sicherzustellen, dass die Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
0 Kommentare zu § 1 WIWG