§ 9 WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Behörde im Internet zu veröffentlichen.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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