Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a sind die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Industrieemissionsrichtlinie anzuwenden.
In Kraft seit 02.08.2013 bis 31.12.9999
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