Durch dieses Landesgesetz wird die Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt. Durch § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie durch § 17 Abs. 1 Z 7 wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, näher ausgeführt.
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