§ 15 WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(1a) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und hat gegebenenfalls gemäß § 15 Abs. 4 vorzugehen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Der Inhaber oder die Inhaberin hat unverzüglich Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Behörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei der Behörde vorliegen, einzusehen sind.

(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu verfügen.

(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(7) Die Bescheide gemäß Abs. 5 oder 6 sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.

(9) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(10) Die nach § 6, § 7 oder § 15 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sicherstellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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