(1) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß § 6 mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, sind das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder § 7 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
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