(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
a) | Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, | |||||||||
b) | entfällt; LGBl. Nr. 19/2022 vom 18. Mai 2022, | |||||||||
c) | Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert), | |||||||||
d) | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag, | |||||||||
e) | Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag und | |||||||||
f) | alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 1) angeführt sind. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden in einer Anlage mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen.
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