(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
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